AGB für Film- und Fotoproduktion der WINGMEN Media GmbH
(im Folgenden WINGMEN Media)
1. Der Film
1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftragsgeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts/Shotlist, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
1.2 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber.
2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Angebotspreispreis bezieht sich auf die Kosten für die Pre-Produktion, der Produktion und der Post-Produktion. Er ist für WINGMEN Media verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird. Kosten für sämtliche anfallende Lizenzen, Gagen für Sprecher, Schauspieler, Moderatoren, Modelle, sowie Requisiten, Musikrechte, Lizenzen für Stock Footage oder Atmo Sounds, Fremdsprachenversionen, DVD-Erstellung, Reisekosten und Spesen, Migration von deutschen auf internationale Fernseherstandards (NTSC, ua.) oder Umwandlung in spezielle Formate wie in das dcp Kinoformat (falls nicht ausdrücklich aufgelistet) werden je nach Projekt und Verwendung zusätzlich berechnet, außer sie sind bereits im Angebot aufgeführt.
2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers, welche über den Angebotsumfang hinaus gehen, werden zusätzlich berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Diese hat WINGMEN Media vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von 50% der Herstellung geltend gemacht werden.
2.3 Für die Film-Produktion belaufen sich die Kosten auf den in der Auftragsvereinbarung genannten Betrag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.Herstellung
3.1 Die Auftragserteilung erfolgt mit dem schriftlich bestätigten letzten Angebots vor der Produktion, oder sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des letztes schriftlichen Besprechung des Auftrags.
3.2 WINGMEN Media gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur muss vor Beginn der Herstellung schriftlich einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu Produktionserweiterungen, Änderungen des Produktionsziels, Produktionstermine und die daraus resultierenden Zusatzkosten, rechtswirksam zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, WINGMEN Media im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-) Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass WINGMEN Media die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist WINGMEN Media verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass WINGMEN Media die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist WINGMEN Media berechtigt, die Änderungen abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat der Auftraggeber zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und WINGMEN Media ihnen zustimmt.
3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung WINGMEN Medias für Betriebsstörung ausgeschlossen.
3.6 Für den Fall des schuldhaft verursachten Verlustes oder Beschädigung des Films bis zur Abnahme, trägt WINGMEN Media das Risiko. WINGMEN Media versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. WINGMEN Media haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des WINGMEN Media zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet WINGMEN Media insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangen Daten mit vertretbarem Aufwand wiederherstellen werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungshilfen von WINGMEN Media.
3.7 Alle WINGMEN Media übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens WINGMEN Media nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines bei WINGMEN Media befindlichen Materials Sorge zu tragen.
3.8 Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit dem Transport beauftragte Person bzw. Organisation auf den Auftraggeber über.
3.9 Der Auftraggeber trägt, sofern nichts anderes vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die WINGMEN Media im Zusammenhang mit diesem Auftrag erhält, das Delkredere. Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber im Vorhinein abzustimmen.
3.10 Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche Rechte an Bild und Ton, aller im Film zu erkennenden Personen, Drehorte, Tiere oder sonstigen Requisiten vorliegen und WINGMEN Media die zur Erstellung des Films erforderlichen Rechte erhält.
4. Abnahme
4.1 WINGMEN Media wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der herstellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Die erste Feedback-Schleife ist im Angebotspreis inbegriffen. Beanstandungen bzw. Änderungswünschen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Nach erstmalig erfolgter Korrektur sind die Kosten für weitere Änderungen vom Auftraggeber zu tragen.
4.3 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist, und soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
4.4 Technische Mängelrügen oder Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von WINGMEN Media die beanstandeten Gegenstände WINGMEN Media oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist WINGMEN Media verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
5. Lieferfrist
5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen WINGMEN Media und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. WINGMEN Media unterrichtet den Auftraggeber im Übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2 Erkennt WINGMEN Media, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggeber oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte, wiederholtes Ablehnen von Scouting-Vorschlägen zu Locations oder Darstellern etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, so ist WINGMEN Media berechtigt, aus dem Vertrag auszutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die WINGMEN Media trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z.B. Streik, Wetter, Feiertage, Verfügbarkeit von Darstellern oder Locations, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält WINGMEN Media den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer WINGMEN Media die Musterkopie abzuliefern hat. Ist dies nicht der Fall hat der Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat der Auftraggeber zu erstatten.
6. Rechtsübertragung
6.1 WINGMEN Media verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt WINGMEN Media dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie WINGMEN Media selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird WINGMEN Media, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, eine angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechenden Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird WINGMEN Media nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierbei mit WINGMEN Media eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, das Recht den Film für eigene kommerzielle Zwecke in Social Media, Website und firmeninternen Zwecken zu nutzen. Verwendungen für TV Ausstrahlung, Vorführungen in öffentlichen Filmtheatern sowie Verwendung für Radio oder Weiterverkauf durch Vervielfältigung muss gesondert vereinbart werden. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werde diese nicht übertragen.
6.5 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglichen vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.6 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz von WINGMEN Media erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. WINGMEN Media kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.7 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von WINGMEN Media selbst erstellen Materialen wie Drehbücher, Konzepten, Ideen, Unterlage verbleiben bei WINGMEN Media. WINGMEN Media überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings entstandenen Aufnahmen.
6.8 Die Nutzung und Auswertung von Ideen und Konzepten sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, wobei die Rechte bei WINGMEN Media verbleiben.
6.9 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf WINGMEN Media – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggeber – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt brutto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung: 1/3 der Gesamtproduktionskosten bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn und 1/3 bei Abnahme des Masters. Bei Gesamtauftragssummen unter 5000€ brutto, gilt folgende Zahlungsregelung: ½ der Gesamtproduktionskosten bei Auftragserteilung und ½ bei Abnahme des Rohschnittes.
7.2 Ein Drehtermin kann reserviert werden, gilt allerdings erst bei Erhalt der Anzahlung über 1/3 der Gesamtproduktionskosten als gebucht. Bis Erhalt der Anzahlung kann der Termin anderweitig vergeben werden.
7.3 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting, Konzepterstellung und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.4 Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund geändert / storniert werden. Die Änderung / Stornierung ist der WINGMEN Media UG (haftungsbeschränkt) unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Änderung des Auftrages, ein Ausfallhonorar in Höhe von 30% des Gesamt-Drehtag Preises und bei Stornierung des Auftrages ein Ausfallhonorar in Höhe der gesamten Pre-Produktionskosten und 30% des Gesamt-Produktionspreises, aufgrund von möglichen Ausfällen von Projekten oder Leiheinnahmen, zu zahlen.
7.5 Sollte das Team von WINGMEN Media durch Krankheit, höhere Gewalt oder sonstigen wichtigen Gründen nicht zum vereinbarten Termin erscheinen können, wird dieser Umstand dem Kunden oder der Kundin baldmöglich vorab mitgeteilt und es können keine Schadensansprüche geltend gemacht werden.
Bei Ausfall eines Teammitglieds bemüht sich WINGMEN Media einen Ersatz bereitzustellen, kann aber keine Garantie übernehmen. Es kann keine Preisminderung geltend gemacht werden.
7.6 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% über Bundesbankdiskont zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt.
8. Kopien und Aufbewahrung
8.1 WINGMEN Media darf sich Kopien und abgeänderte Versionen des produzierten Films und dessen Materials für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Website, Social Media) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von WINGMEN Media für zwei Jahre kostenlos eingelagert. Eine Haftung für Datenverlust ist bei der Archivierung generell ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf der zwei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch WINGMEN Media entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber Kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.
8.3 Falls eine Herausgabe des Rohmaterials (Footage) oder offener Projektdateien oder Daten vom Kunden gewünscht ist, muss ein dem Projekt angemessenes Buyout vereinbart werden.
9. Schlussbestimmung
9.1 WINGMEN Media ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als Referenz anzugeben.
9.2 Beide Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Produktion bekannt gewordenen firmeninternen Dinge zu bewahren.
9.3 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehenden besonders Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
9.4 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.5 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Firma WINGMEN Media in Rimsting.
9.6 Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Klauseln dieses Vertrages als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwa vorhandene Regelungslücken des Vertrages.
9.7 Die AGB Bestimmungen gelten im gleichen Maße für Aufträge in den Gebieten Fotografie, Animation wie Audioproduktionen.
WINGMEN Media GmbH
Sandstraße 1
83253 Rimsting